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ALLGEMEINE KAUFBEDINGUNGEN
AIR COST CONTROL
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03/08/16
1. ALLGEMEINES
1.1 Für alle Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich A2Cs Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von A2Cs Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, sie werden von A2C ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn A2C in Kenntnis entgegenstehender oder von A2Cs Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant A2Cs Einkaufsbedingungen an.

1.2 A2Cs Einkaufsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.3 Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

2. BESTELLUNGEN
2.1 Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist die von A2C abgegebene Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und das verbindliche Lieferdatum.

2.2 A2C hält sich für sieben (7) Werktage ab Bestelldatum an ihre Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die A2C nach Ablauf dieser Frist erhält oder die von der Bestellung abweichen, gelten als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch A2C bedarf. Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen. Auf Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferant darin ausdrücklich schriftlich hinweisen.

2.3 Lieferabrufe von A2C werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.

3. PREISE, TRANSPORT-UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis sämtliche Transport oder Versandkosten einschließlich Verpackung ein. Entstehende sonstige Kosten oder Spesen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, A2C führt den Transport selbst durch.

3.2 A2C bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.

3.3 Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf sämtlichen Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer, das Bestelldatum, die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer von A2C anzugeben. Sofern dies nicht geschieht, ist A2C für die hieraus entstehenden Verzögerungen (z.B. bei der Bezahlung) nicht verantwortlich.

3.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber A2C an Dritte abzutreten, es sei denn, sie stammen aus Lieferungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt oder A2C stimmt der Abtretung ausdrücklich schriftlich zu.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen A2C im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Lieferanten gilt nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie der Anspruch von A2C.

3.6 Es gelten die INCOTERMS in der zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses gültigen Fas-sung.

4. LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, HÖHERE GEWALT
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er A2C hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

4.2 Teillieferungen oder -leistungen sind nur mit Zustimmung von A2C zulässig.

4.3 Bei Verzug des Lieferanten ist A2C berechtigt, den Verzugsschaden ersetzt zu verlangen. Dieser umfasst auch etwaige Schadensersatzverpflichtungen von A2C gegenüber seinen Kunden, wenn A2C in Folge des Verzugs des Lieferanten seinerseits nicht rechtzeitig liefern kann, sowie branchenübliche Vertragsstrafen, die A2C seinen Kunden in Folge der Verzögerung zahlen muss. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von A2C bleiben unberührt.

4.4 Übersteigt der voraussichtliche Verzugsschaden die Kosten eines Deckungsgeschäfts, ist A2C ohne vorherige Nachfristsetzung berechtigt, im Umfang der verspäteten Lieferung zurückzutreten und die Ware anderweitig zu beschaffen und die dadurch entstehenden Kosten vom Lieferant ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von A2C bleiben unberührt.

4.5 Haben die Parteien im Einzelfall ein Fixgeschäft vereinbart, kann A2C bei nicht rechtzeitiger Lieferung ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Sonstige gesetzliche Ansprüche und das Recht von A2C am Vertrag festzuhalten bleiben unberührt.

4.6 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbare devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Hindernissen außerhalb der Kontrolle von A2C, ist A2C berechtigt, Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als 2 Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen.

4.7 Wenn sich die Marktsituation gegenüber der Situation bei Vertragsschluss verändern sollte und A2C hiervon in erheblicher Weise betroffen ist, so dass die Durchführung des Vertrages A2C nicht mehr zumutbar ist, wird der Lieferant mit A2C über eine angemessene Anpassung des Vertrages verhandeln.

5. MÄNGELUNTERSUCHUNG UND HALTBARKEIT
5.1 Nach Erhalt der Ware ist A2C dazu verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsoder Quantitäts-abweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels abgegeben wird.

5.2 A2C ist berechtigt, etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichung der Ware mittels der Ziehung von aussagekräftigen Stichproben zu überprüfen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Wenn das Ergebnis der Stichproben hinsichtlich der Qualität oder Quantität der Ware einen Mangel ergibt, ist A2C berechtigt, ihre Mängelgewährleistungsrechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

5.3 Soweit Produkte eine beschränkte Haltbarkeit haben, wird der Lieferant A2C nur Produkte mit einer zum Zeitpunkt der Lieferung verbleibenden Haltbarkeit von mindestens 80 % liefern, soweit die Parteien keine schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen haben.

6. QUALITÄTSSICHERUNG UND BESONDERE VORGABEN NACH DIN EN 9120
6.1 Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richt-linien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen, Daten, Standards und Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Ware muss insbesondere den jeweils geltenden Exportbestimmungen (insbesondere ITAR, EAR und jenen der EU) sowie den umweltrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den EG Richtlinien 2002/95/EG (ROHS 1) und 2011/65/EU (ROHS 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den darauf beruhenden nationalen Regelungen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und der Verordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH)) entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, A2C auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.

6.2 Zur Umsetzung und Erfüllung der Qualitätsanforderungen für Händler und Lagerhalter der Luftfahrt nach DIN EN 9120 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung gelten außerdem die folgenden Regelungen. A2C wird im Einzelfall die Angemessenheit der nach dieser Ziffer 6.2 und ihren Unterziffern gemachten Anforderungen und Vorgaben sowie ihrer Umsetzung sicherstellen.

6.2.1 A2C behält sich vor, je nach Produkt die Einhaltung folgender Anforderungen vom Lieferanten zu verlangen:
- Anforderungen an die Genehmigung von Produkten, Verfahren,Prozesse und Ausrüstung.
- Anforderungen an die Qualifikation des Personals.
- Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem.
- Anforderungen bezüglich Konformitätsbescheinigungen, Prüfberichten und/oder Lufttüchtigkeitsbescheinigungen.
- Anforderungen für Entwicklung, Test, Prüfung, Verifizierung, Anwendung statistischer Verfahren für die Produktannahme sowie zugehörige Anweisungen für diese Annahme durch A2C.

Außerdem behält sich A2C vor, Vorgaben zu machen hinsichtlich:
- Der Bezeichnung und dem Revisionsstand von Spezifikationen, Zeichnungen, Prozessanforderungen, Prüf/Verifizierungsanweisungen und anderen relevanten technischen Daten.

Soweit A2C dem Lieferanten Anforderungen oder Vorgaben nach dieser Ziffer 6.2.1 im Einzelfall vorgegeben hat, wird der Lieferant A2C bei Lieferung die erforderliche Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung der gestellten Anforderungen zur Verfügung stellen.

6.2.2 Soweit die entsprechende Dokumentation nicht schon nach Ziffer 6.2.1 zur Verfügung zu stellen ist, wird der Lieferant A2C auf erstes Anfordern sämtliche für A2C erforderlichen Dokumentationsunterlagen zu Verfügung stellen. Diese umfassen - soweit für das entsprechende Produkt verfügbar - insbesondere Beschreibungen, Spezifikationen, Zertifikate, Prüfprotokolle, Testergebnisse, Wartungs- und Bedienungsanleitungen, Zeichnungen, Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, sonstige erforderliche Genehmigungen der Ware, Nachweise zur Qualifizierung des Personals und zum Qualitätsmanagement. In jedem Fall wird der Lieferant A2C spätestens bei Lieferung eine Hersteller- und Konformitätserklärung (certificate of conformity, coc) im Sinne der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zur Verfügung stellen.

6.2.3 Der Lieferant wird die für ein geliefertes Produkt relevante Dokumentation für eine Dauer von 10 Jahren ab Lieferung aufbewahren, sofern nicht bei entsprechenden Produkten eine andere Dauer üblich ist.

6.2.4 Jede Änderung des Produkts, des Produktionsprozesses oder der Produktionsanlage, jede Verlagerung der Bezugsquellen der gelieferten Ware sowie der Einsatz oder die Änderung von Subunternehmern/Unterlieferanten wird A2C angezeigt und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von A2C. Außerdem wird der Lieferant A2C über nicht konforme Produkte und Produktrückrufe schnellstmöglich informieren und die Genehmigung bezüglich der Disposition nicht konformer Produkte von A2C einholen. Die Erteilung der Genehmigung steht im freien Ermessen von A2C.

6.2.5 Der Lieferant wird für Leistungen gegenüber A2C nur Mitarbeiter einsetzen, welche die erforderliche Qualifikation besitzen. Er ist verpflichtet, A2C auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen.

6.2.6 Mitarbeiter oder Beauftragte von A2C, seiner Kunden sowie Vertreter von Behörden sind nach Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, für Zwecke der Auditierung oder der Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen von der Vertragsbeziehung zu A2C betroffene Geschäfts- und Betriebsräume des Lieferanten zu betreten und können Einsicht in sämtliche auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Der Lieferant darf die Einsicht verwehren, soweit Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten betroffen sind.

6.2.7 Der Lieferant wird die Anforderungen und Verpflichtungen aus dieser Ziffer 6.2 und ihren Unterziffern sowie die ihm von A2C mitgeteilten Kundenanforderungen auch seinen Subunternehmern und Sublieferanten auferlegen und diese verpflichten, die Anforderungen innerhalb der Lieferantenkette jeweils nach unten weiterzugeben.

7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln stehen A2C jederzeit ungekürzt zu.

7.2 Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als A2Cs Niederlassung verbracht wurde.

7.3 Das Recht Schadensersatz zu verlangen, steht A2C uneingeschränkt auch bei Nebenpflichtverletzungen zu.

7.4 Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Auslieferung der Ware an den Kunden von A2C, spätestens aber in drei Jahren nach der Auslieferung der Ware an A2C. Produkthaftungsansprüche sind hiervon ausgenommen und verjähren bzw. erlöschen nach den gesetzlichen Regelungen.

8. HAFTUNG
8.1 Der Lieferant stellt A2C auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen A2C geltend machen, sofern und soweit der Lieferant A2C im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet A2C sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die A2C aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere auf Grund von Sach- und Rechtsmängeln, entstehen.

8.2 Wird A2C wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat er A2C von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen A2C weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

8.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 8.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige erforderliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von A2C durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird A2C den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche von A2C bleiben unberührt.

9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 An A2Cs Gegenständen, die sich im Besitz des Lieferanten befinden, behält sich A2C das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung werden für A2C vorgenommen. Wird A2Cs Vorbehaltsware mit anderen, A2C nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt A2C das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Sache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

9.2 Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB für den Lieferanten.

10. GEHEIMHALTUNG
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche technischen und kommerziellen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit A2C bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Pflicht zur Geheimhaltung betrifft sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge und sonstige Informationen, die der Lieferant aus dem Bereich von A2C erhält. Sie bleiben im alleinigen Eigentum von A2C und dürfen ohne die Zustimmung von A2C weder verwertet noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind bei Vertragsbeendigung nach Wahl von A2C vollständig zu vernichten und zu löschen oder an A2C zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auch seinen Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss schon öffentlich oder dem Lieferanten bekannt waren oder später öffentlich bekannt wurden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten dafür ursächlich war.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
11.1 Zwischen A2C und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Voraussetzungen der Art. 1, 3 CISG erfüllt sind, finden die Vorschriften des UNKaufrechts (CISG) Anwendung.

11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem genannten Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz von A2C. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über das Entstehen und die Wirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, auch dieser Klausel. A2C ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

12. VORRANGKLAUSEL
Im Fall von Abweichungen zwischen dem deutschen und dem englischen Text hat der deutsche Text Vorrang.

August 2013
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